1. Geltung der Bedingungen. LUX Stahlbau GmbH wird im Folgenden als Verkäufer bezeichnet. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. 2. Angebot und Vertragsschluss. Die Angebote und Angaben des Verkäufers über Preise und Lieferzeiten sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Zeichnungen, Abbildungen; Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind annähernd und unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. 3. Lieferung. Der Verkäufer ist verpflichtet, eine vereinbarte Lieferfrist einzuhalten. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 8 Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird der Kaufgegenstand vom Verkäufer auch dann nicht bis zum Ablauf der Frist geliefert, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Die vgt. Fristen entfallen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nur verlangen, wenn der Verkäufer oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Für alle durch höhere Gewalt, Streits, Aussperrungen usw. eintretenden Liefer- und Leistungsverzögerungen, Nichtbelieferungen und Beschädigungen haftet der Verkäufer nicht. In diesen Fällen steht beiden Parteien drei Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins ein Rücktrittsrecht zu. Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages und der Einigung über die Ausführungsart unter der Voraussetzung pünktlicher Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Sie beginnt von neuem zu laufen oder kann von dem Verkäufer anderweitig festgesetzt werden, wenn aufgrund des Käufers Änderungen vereinbart werden. 4. Versand. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung oder freier Montage. Verlade-, Fracht- und Zollspesen gehen zu Käufers Lasten. Versicherung erfolgt nur auf Vereinbarung. Die für den Transport etwa nötige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. 5. Preise. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk Braunschweig. 6. Zahlungen. Der Kaufpreis ist nach Erhalt der Rechnung, fällig. Skontoabzüge nur nach schriftlicher Vereinbarung. Teilzahlungen sind je nach Baufortschritt zu leisten. Der Käufer gerät in Zahlungsverzug mit Überschreiten des Zahlungsziels oder mit Empfang der ersten Mahnung oder ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung gemäß § 286 Abs.3 BGB. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Verkäufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen bei Verbrauchern in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz und bei Unternehmern in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks oder Wechsel angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. 7. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn der Verkäuferausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind. 8. Der Käufer erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer einverstanden. 9. Eigentumsvorbehalt. Bis zur Erfüllung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche gegen den Verkäufer bleiben gelieferte Waren im Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Dies gilt auch für künftig entstehende oder bedingte Forderungen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderung des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese instand zu halten. Er hat den Verkäufer über Pfändungen, Beschädigungen, Abhandenkommen und andere Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer ist zur Weitergabe und zur Bearbeitung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er nicht im Verzug ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist ihm nicht gestattet. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht dem Verkäufer anteilig das Miteigentum an der neuen Sache zu. Erlischt hierdurch das Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware, so überträgt der Käufer schon jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache anteilig an den Verkäufer und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Eine aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund(Versicherung, unerlaubte Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehende Forderung tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an den Verkäufer ab. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer durch Ver- oder Bearbeitung Miteigentum erlangt hat, wird ihm ein dem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretene Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung des Verkäufers hin, wird der Käufer die Abtretung offen legen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Zu einer weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Der Käufer haftet für Verlust oder Beschädigung der Vorbehaltsware, ohne das es hierfür auf ein Verschulden ankommt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Falls der Verkäufer hiervon Gebrauch macht, liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderung insgesamt um mehr als 20 v.H., wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten freigeben. 10. Abnahme und Gewährleistung Die Abnahme hat unverzüglich nach Beendigung der Montage zu erfolgen. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen die der Lieferer/Verkäufer nicht zu vertreten hat, so gilt die Abnahme nach Ablauf einer Woche seit Beendigung der Montage als erfolgt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle elektrisch/mechanischen Antriebsteile etc. Im Übrigen gilt die gesetzlich vorgeschriebene Verjährungsfrist gem. BGB von 2 Jahre ab Lieferung / Bauabnahme. 11 Gefahrtragung. Der Käufer trägt vom Zeitpunkt der Übergabe an die Gefahr des Unterganges und die Verschlechterung. Er ist verpflichtet, vom Tage des Versandes des Kaufgegenstandes eine ausreichende Feuer- und Schadensversicherung zu nehmen. Im Versicherungsvertrag muss zum Ausdruck gebracht werden, dass die Kaufgegenstände bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers bleiben. Versicherungsunterlagen sind auf Wunsch dem Verkäufer zur Einsicht vorzulegen. Bei Eintritt des Versicherungsfalls, der dem Verkäufer anzuzeigen ist, tritt der Käufer den ihm zustehenden Anspruch an den Verkäufer ab. 12. Mängelrügen und sonstige Erklärungen des Käufers bedürfen der schriftlichen Form und sind innerhalb 8 Tagen nach Übergabe von dem Käufer direkt an den Verkäufer zu richten. Für Mängelansprüche beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre. 13. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass der Verkäufer das Bauprojekt mit Fotos als Referenz in Print- und Digitalmedien angeben darf. 14. Als Gerichtsstand wird, soweit zulässig, das Gericht vereinbart, in dessen Bezirk der Verkäufer seine Niederlassung hat. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Versandort. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz der Niederlassung des Verkäufers. 15. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiermit die Wirkung aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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